Statuten

Statuten - Neufassung 2024

Verein Pickleball Küsnacht-Zumikon

1. Name und Sitz

Unter dem Namen Pickleball Küsnacht-Zumikon besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Küsnacht (Schweiz). Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

Neu: Unter dem Namen Pickleball Küsnacht-Zumikon besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zumikon und Küsnacht (Schweiz). Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

2. Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt die Ausübung und Förderung des Pickleball-Sports in Küsnacht und Zumikon. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

      • Mitgliederbeiträge oder Halleneintritte
      • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
      • Subventionen
      • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge / Halleneintritte werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. 

 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen. 

Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. 

Gönnermitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

      • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens sechs Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten, Verstösse gegen die Ziele aus dem Verein ausgeschlossen werden. 

Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.

Vor einem Ausschluss ist das entsprechende Mitglied in jedem Fall anzuhören.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. die Revisionsstelle

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich am 31.März statt. 

Neu: Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis spätestens 31.März statt. 

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 12 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle.
  6. Festsetzung des Mitgliederbeitrages oder der Gebühren für Halleneintritte
  7. Genehmigung des Jahresbudgets 
  8. Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
  9. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  10. Änderung der Statuten
  11. Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
  12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. 

Kommentar: Einfaches oder relatives Mehr: Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Neinstimmen auf sich vereinigt; Enthaltungen werden nicht mitgezählt. 

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer einfachen Mehrheit der Stimmberechtigten. 

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9. Der Vorstand

Vorstand besteht aus 3-5 Personen.

Neu: Der Vorstand besteht aus 5-10 Personen

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Er erlässt Reglemente.

Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand konstituiert sich selber

Kommentar: Sich selber konstituieren bedeutet, dass der Vorstand die Aufgaben selber verteilt, die einzelnen Vorstandsmitglieder werden nicht in ihre Ämter gewählt.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

Neu: Vorstandsmitglieder erhalten für ihre unentgeltliche Tätigkeit einen Rabatt auf die Mitgliederbeiträge von 50%.

10. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt 1 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. 

Neu: Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern 1 Revisor oder Revisorin oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. 

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. 

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

11. Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr der qualifizierten Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. 

14. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 6. November 2019 und an der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 21. November angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Neu: Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 6. November 2019 und an der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 21. November angenommen. Am 18.1.2024 sind sie an der Mitgliederversammlung ergänzt und präzisiert worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Zumikon, 18.1.2024